Verpackungsgesetz - Was muss jetzt beachtet werden?
Von der Verpackungsverordnung zum Verpackungsgesetz
Seit dem 01. Januar 2019 löst das Verpackungsgesetz die Verpackungsverordnung
vollständig ab. Das Verpackungsgesetz wird Sie vor neue
Pflichten und teilweise veränderte verpackungsrechtliche Anforderungen
stellen.
Im Umgang mit den zu erwartenden verpackungsrechtlichen Änderungen wollen wir Sie dabei unterstützen, einen Beteiligungsweg für sich zu definieren und umzusetzen, bei der die rechtliche Robustheit (Ausschluss von Vollzugshandeln der zentralen Stelle) und Ihre wirtschaftlichen Anforderungen in einen sinnvollen, also möglichst
optimalen Ausgleich gestellt werden.
Wir unterstützen Sie!
Zunächst schreibt das Verpackungsgesetz grundsätzlich die aus der Verpackungsverordnung bekannten Beteiligungspflichten für bestimmte Verpackungen ebenso fort wie die grundsätzliche Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung (§11 VerpackG).
Grundsätzlich entscheidende Richtschnur dafür, ob eine Verpackung die Beteiligungspflicht auslöst, ist, ob sie gemäß § 3 Abs. 8 VerpackG nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Verpackung anfällt, wobei nach den Vorstellungen des Gesetzgebers der private Endverbraucher nicht nur der private Haushalt ist, sondern auch viele dem privaten Endverbraucher gleichgestellte Anfallstellen (sehen Sie hierzu auch § 3 Abs. 11 VerpackG).